Studienfinanzierung durch die Eltern: Hinweise zu gesetzlichen Verpflichtungen und Voraussetzungen

Sofern es die finanziellen Möglichkeiten erlauben, sind Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, für die Grundsicherung ihrer Kinder während der Ausbildungszeit aufzukommen. Aus ebendiesem Grund sind bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) die elterlichen Vermögensverhältnisse anzugeben.

Vorzüge der Studienfinanzierung durch die Eltern

Ein Vorteil der Studienfinanzierung durch die Eltern liegt ganz klar darin, dass im Gegensatz zur staatlichen Ausbildungsförderung oder Studienkrediten keine Rückzahlungen erforderlich sind. Zum Anderen erspart diese Form der Finanzierung sämtliche bürokratischen Aspekte (z.B. Antragstellung, Behördengänge).

Kommunikation als Basis der konfliktfreien Unterhaltszahlungen

Damit die Finanzierung durch die Eltern möglichst konfliktfrei verläuft, sollte diese von Anfang an auf einer ehrlichen und ausführlichen Kommunikation basieren. Unter Einbezug von Kostenpunkten wie Miete, Lebensmittel und Arbeitsmaterialien berechnen die Studierenden – im Idealfall gemeinsam mit ihren Eltern – den monatlichen Grundbedarf. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Unterhaltszahlung.

Nicht immer können oder wollen Eltern den geforderten Betrag aufbringen. Grundsätzlich steht den Studierenden die Möglichkeit bereit, die Eltern auf Unterhaltszahlungen zu verklagen. In den meisten Fällen ist von dieser Option aber abzuraten. Stattdessen sollten betroffene Studenten ein erneutes Gespräch suchen. Denn nicht immer sind die Gründe für die Verwehrung des Unterhalts auf den ersten Blick ersichtlich. So haben manche Eltern beispielsweise ein großzügiges Einkommen, müssen allerdings selbst noch Kredite abbezahlen. In solchen Fällen kann sich die Ausübung eines Nebenjobs als sinnvoll erweisen. Eine andere Möglichkeit ist die Beantragung eines Studienkredits.

Unterhaltszahlungen sind an Voraussetzungen gebunden

Die Verpflichtung, bei entsprechendem Einkommen für den Lebensunterhalt studierender Kinder aufkommen zu müssen, ist an einige Voraussetzungen geknüpft:

  • Erststudium: Gesetzlich sind Eltern verpflichtet, lediglich die erste Ausbildung ihrer Kinder finanziell zu unterstützen. Die Unterhaltspflicht endet daher mit dem Abschluss oder Abbruch des Erststudiums.
  • Alter: Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, dürfen keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch die Eltern erheben.
  • Familienstand: Ist ein Student bereits verheiratet, geht die Unterhaltspflicht der Eltern auf den Ehepartner über.
  • Grundsicherung: Der elterliche Unterhalt dient einzig der finanziellen Sicherung des Grundbedarfs. Weitere Ausgaben sind von den Studierenden selbstständig zu tragen.